Änderung Volksschulgesetz (VSG) Kanton Zürich:
§ 21. Abs. 1 Der Bildungsrat erlässt einen Vorschlag für den Lehrplan. Dieser regelt die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenom-men werden. Der Kantonsrat beschliesst den Lehrplan und erklärt ihn verbindlich. Der Beschluss ist referendumsfähig. ...

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